Die Satzung der Gesellschaft

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Klüttefunke Oberliblar e.V. 1956“ und hat seinen Sitz in Erftstadt-Liblar. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums sowie die Durchführung vorkarnevalistischer und karnevalistischer Veranstaltungen in Erftstadt-Liblar.

 

Dem Zweck des Vereins sollen namentlich und insbesondere dienen:

 

- die Aufrechterhaltung eines artechten, volksnahen Karnevals als vaterstädtisches Volksfest unter Ausschaltung jeglicher Eigennützigkeit,

- die Pflege und Förderung der rheinischen Mund- und Eigenart auf geselliger Grundlage,

- Repräsentation des rheinischen Karnevals im In- und Ausland im Sinne der Völkerbindung und -verständigung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

- mit dem Tod des Mitglieds,

- durch jederzeit mögliche, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. In diesem Fall erlöschen die satzungsmäßigen Rechte mit Zugang der Austrittserklärung,

- durch Ausschluss.

 

Sonstige Ansprüche gegen den Verein hat der Ausgeschiedene nicht.

 

Jedes Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schuldhaft zuwider handelt, namentlich beharrlich gegen die Satzung verstößt, sich eines Verhaltens schuldig macht, das der Würde bzw. den Belangen des Vereins widerspricht oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein Jahr trotz Mahnung nicht nachkommt.

 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Gründe sind dem Mitglied mit dem Ausschluss mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist zahlbar im Voraus. Er wird fällig zum 01.03. eines jeden Kalenderjahres.

 

Auszubildende und Kinder sowie Jugendliche unter 18 Jahre zahlen den halben Jahresbeitrag.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

 

§ 7 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

- Präsident,

- Vizepräsident,

- Schatzmeister,

- Geschäftsführer,

- Literat.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

- stellvertretender Schatzmeister,

- stellvertretender Geschäftsführer,

- stellvertretender Literat.

 

Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Erstellung der Tagesordnung,

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Erstellen des Jahresberichtes,

- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen,

- Abstimmung und Kontaktpflege mit dem Partnerverein (FNZ Liblar).

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Fällt ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus (z.B. durch Austritt oder Tod), so erfolgt die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und wird mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Erfordernis einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich – per Brief, Fax oder elektronischer Datenübermittlung- durch den Präsidenten, bzw. bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung fest. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

 

Jedes Mitglied kann spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später gestellte Anträge müssen in der Versammlung behandelt werden, wenn dies von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

- Die Entgegennahme des Kassenberichtes,

- Prüfungsbericht der Kassenprüfer,

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

- Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

- Beschlussfassung über die Festsetzung der Jahresbeiträge nach Vorschlag des Vorstandes,

- Weitere Aufgaben, soweit dies sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergibt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

 

Beschlüsse zur Satzungsänderung sowie zur Vereinsauflösung bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmabgabe zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung bezieht sich die Mehrheit von 2/3 nur auf die abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen.

 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder einen von ihm bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11 Vereinsvermögen

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er stellt Mitgliedern vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente o.ä. für die Tätigkeit im Verein frei widerruflich zur Verfügung. Die Mitglieder sind für diese Gegenstände, auch für deren Pflege, verantwortlich und haftbar.

 

Gegenstände, die nicht mehr benötigt werden, sind in einwandfreiem Zustand dem Vorstand unverzüglich zurück zu geben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren der Präsident und sein Stellvertreter, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

 

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Erftstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane hinsichtlich des Vermögens des Vereins dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden. Soweit mit den zuständigen Behörden eine im Sinne des Vereins liegende Übereinkunft nicht erzielt werden kann, sind die ordentlichen Gerichte anzurufen.

 

 

Erftstadt, den 31.05.2012

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